MGEN-Podcast Folge 2017.04: Das Böse zerquetschen

Willkommen zu unserem Man Glaubt Es Nicht!-Podcast über Religion und andere Esoterik, zu gesellschaftlichen und politischen Themen aus atheistischer und humanistischer Sicht. Unsere Themen, gerade noch im April 2017:

  • Mit Gott auf unserer Seite: Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) hat einen Zehn-Punkte-Katalog für eine deutsche Leitkultur vorgelegt
  • Posttraumatische Belastungsstörung? US-Heeresminister Mark Green hat in der Bibel gelesen und will „Menschen, die falsche Dinge tun, zerquetschen.“
  • Kognitive Simplizität: Gründe, warum Menschen offensichtlich falsche Behauptungen in ihr Weltbild aufnehmen
  • Gott will keinen Flohmarkt! Detaillierte Verbotsgesetze für Sonn- und Feiertage am Beispiel NRW
  • Schämen sich nicht genug: Evangelische Kirche erleidet Pflaumensturz wegen homosexueller Lebenspartnerschaften in Sachsen-Anhalt
  • Statistik des Monats: Die Jugend von heute ist klüger als gedacht und fällt nicht mehr auf die ollen Kamellen rein
  • Wer bestimmt über meinen Tod: Kardinal Marx oder ich selbst? Sterbehilfe in Deutschland
  • Hörer beschimpfen Podcaster: Triebwerksausfall, Tunnelsysteme und die okkulte Musikindustrie
  • Ende mit Schrecken oder vorwärts mit Gebrüll: Die erste Staffel MGEN ist komplett

Der RSS-Feed für den Podcast findet sich hier. Die Folge lässt sich auch bei iTunes oder direkt bei Soundcloud anhören und auch als mp3 herunterladen. Fragen oder Anmerkungen könnt ihr unter diesem Post in den Kommentaren hinterlassen oder per EMail an mgenblog@gmx.de auf den Weg bringen. Falls ihr mögt, bewertet unseren Podcast doch bei iTunes.

Was an Sonn- und Feiertagen alles verboten ist: Der Einfluss von (ausgewählten) Kirchen auf Staat und Alltag des Einzelnen

In Deutschland gibt es eine Trennung von Staat und Kirche noch nicht einmal auf dem Papier. Auch führende Politiker aus Nicht-„C“-Parteien wehren sich mit Händen und Füßen gegen eine Trennung. Für den Fall, dass jemand daran zweifelt, hier ein Auszug aus dem Feiertagsgesetz des überwiegend rot-grün regierten Landes Nordrhein-Westfalen:

§ 5: Verbotene Veranstaltungen

(1) An Sonn- und Feiertagen sind während der Hauptzeit des Gottesdienstes verboten:

a) öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Auf- und Umzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen,

b) alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung vorliegt,

c) öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen, soweit hierdurch der Gottesdienst unmittelbar gestört wird,

d) größere sportliche Veranstaltungen und solche, durch die der Gottesdienst unmittelbar gestört wird.

[…]

 (2) Soweit Märkte an Sonn- und Feiertagen zugelassen sind, dürfen sie erst nach der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes beginnen. […]

§ 6: Stille Feiertage

 (1) Am Volkstrauertag sind zusätzlich verboten:

1. Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen von 5 bis 13 Uhr,

2. sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und -leistungsschauen sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden, von 5 Uhr bis 13 Uhr,

3. der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten von 5 Uhr bis 13 Uhr,

4. musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb von 5 Uhr bis 18 Uhr,

5. alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz von 5 Uhr bis 18 Uhr.

 (2) Am Allerheiligentag und am Totensonntag sind zusätzlich verboten: alle in Absatz 1 genannten Veranstaltungen von 5 Uhr bis 18 Uhr.

 (3) Am Karfreitag sind zusätzlich verboten:

1. alle in Absatz 1 genannten Veranstaltungen bis zum nächsten Tag 6 Uhr, mit Ausnahme der Großmärkte, die bis zum nächsten Tag 3 Uhr verboten sind,

2. alle nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen bis zum nächsten Tag 6 Uhr,

3. die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind, bis zum nächsten Tag 6 Uhr,

4. Veranstaltungen, Theater- und musikalische Aufführungen, Filmvorführungen und Vorträge jeglicher Art, auch ernsten Charakters, während der Hauptzeit des Gottesdienstes.

 (4) Bei Rundfunksendungen ist während der Zeit von 5 Uhr bis 18 Uhr (Absätze 1 und 2) und von 0 Uhr bis zum nächsten Tag 6 Uhr (Absatz 3) auf den ernsten Charakter der stillen Feiertage Rücksicht zu nehmen.

§ 7: Sonstige Verbote

 (1) Am Gründonnerstag ist ab 18 Uhr öffentlicher Tanz verboten.

 […]