MGEN-Podcast 2019.02: Schwarze Seelen

Willkommen zu Man Glaubt Es Nicht!, dem Podcast über Religion und andere Esoterik, zu gesellschaftlichen und politischen Themen aus atheistischer und humanistischer Sicht. Die aktuelle Folge findet ihr weiter unten in diesem Artikel, per RSS, Spotify, iTunes oder SoundCloud.

Unsere Themen:

  • (5m00s) Da sitzt die Pappnase schief: Kirche segnet Karnevalswagen (Quelle: express.de)
  • (10m40s) Der heilige Kaffeelöffel quirlt nicht mehr: Sektengründerin Uriella ist tot (Quellen: nzz.ch, Wikipedia, Uriella rührt Badewasser auf Youtube)
  • (19m46s) Manche Trends sind noch schlimmer als andere: Christen-Rap (Quelle: facebook.de)
  • (23m53s) Staatsleistungen für tote Fürstbischöfe: Auch 2018 wieder ein Rekord (Quelle: faz.net)
  • (32m02s) Kirchliches Arbeitsrecht: Nun auch ein deutsches Urteil (Quelle: SPON)
  • (36m14s) MGEN-Prophetenradar: „Putin ist mein Enkel“ (Quellen: Geschlossene Fan-Gruppe bei facebook.de, befreit bei Imgur und Imgur)
  • (43m32s) Das Betnetzwerk des Papstes: Click-2-Pray (Quellen: Google Play, Apple Store)
  • (47m26s) Gemeinsame Kaffeeküche: In Berlin wird ein „House of One“ gebaut (Quelle: Deutschlandfunk)
  • (54m41s) Kindesmissbrauch durch die Kirche: „Gott liebt euch – und wir auch!

Fragen oder Anmerkungen, Themenvorschläge oder Beschimpfungen bitte unter diesem Artikel in den Kommentaren hinterlassen oder an mgenblog@gmx.de. Falls ihr mögt, bewertet unseren Podcast doch bei iTunes und abonniert ihn bei


MGEN-Podcast Folge 2017.02: Nicht nur Trauerklöße

Willkommen zu unserem Podcast über Religion und andere Esoterik, zu gesellschaftlichen und politischen Themen aus atheistischer und humanistischer Sicht. Unsere Themen im Februar 2017:

  • Österreich: Trotz Protest der Richter – Kreuze bleiben im Gerichtssaal
  • Bremen: Spaßverbot an Feiertagen wird Gesetz
  • Niedersachsen: Christen starten weiteren Vorstoß zur Aufkündigung des Abtreibungskonsens
  • Hessen: Kirchen und CDU wollen Gott und Christentum in die Verfassung drücken
  • Warum vergewaltigen so viele katholische Priester Kinder? Warum vertuscht die Kirche die Vorfälle systematisch? Was ist da los?
  • Statistik des Monats: Bereitwillige Akzeptanz von offensichtlichen Fake News, wenn’s denn ins eigene Weltbild passt (Hier der besprochene Artikel der Washington Post)
  • Das Atheistische Quartett: Angst vor der Wahrheit von Paul Boghossian, Teil 2: Der Konstruktivismus schlägt zurück
  • Jammern für Jesus – Brisante Enthüllungsreportage bei katholisch.de: Als junger Christ steht man oft im Abseits oder wird ausgelacht!!!!

Hier die Mitglieder der Enquetekommission Verfassungskonvent im Hessischen Landtag:

Der RSS-Feed für den Podcast findet sich hier. Die Folge lässt sich auch bei iTunes oder direkt bei Soundcloud anhören und auch als mp3 herunterladen. Fragen oder Anmerkungen könnt ihr unter diesem Post in den Kommentaren hinterlassen oder per EMail an mgenblog@gmx.de auf den Weg bringen. Falls ihr mögt, bewertet unseren Podcast doch bei iTunes.

 

Alle müssen kriechen vor dem Christen-Gott: Kirche und Hessen-CDU wollen Verfassung ändern

In Hessen, wie im Rest der Republik auch, ist eine große Mehrheit der Menschen atheistisch, die Zahl der Kirchenmitgliedschaften sinkt rapide. Die Großkirchen sehen ihre Privilegien schwimmen und wollen so lange es noch geht so viele Sonderrechte wie möglich durch den Gesetzgebungsprozess drücken. So soll jetzt an verschiedenen Stellen ein Gottesbezug in die Hessische Verfassung aufgenommen werden. Das sieht erstmal harmlos aus, ermöglicht dann aber das sog. Overbeck-Manöver: Zuerst setzt man alle Hebel in Bewegung um Gott Jahwe und die Kirchen in den Verfassungen zu verankern. Gegenüber skeptischen Nachfragen behauptet man, dass damit ja gar nicht der Christen-Gott gemeint sei, sondern ein vage allgemeiner Gott, auch der „Gott der Atheisten“, dass die Verankerung in der Verfassung rein gar nichts schade und überhaupt nicht religiös, sondern irgendwie rein kulturell gemeint sei – alles vollkommen harmlos. Wenn man es jedoch erstmal geschafft hat, dann folgt die 180-Grad-Wende: Jetzt lassen sich die Macht der Kirchen, die Sonderrechte und die gewaltigen Zahlungen des Staates an die Kirchen ganz fantastisch verteidigen mit „Wir machen bloß, was die Verfassung uns aufträgt. Wir selbst bestehen gar nicht auf unseren Sonderrechten, der Gesetzgeber will das so.“

In einer Petition schreibt der HVD Hessen: „Gemeinsam mit den beiden Großkirchen will die CDU „die Verantwortung vor Gott“ als Passus in die hessische Landesverfassung aufnehmen. Anlass dazu bietet die vor über einem Jahr eingerichtete Enquetekommission „Verfassungskonvent zur Änderung der Verfassung des Landes Hessen“. Bereits am Mittwoch, den 15. Februar 2017, soll dazu eine öffentliche Anhörung im Landtag in Wiesbaden stattfinden.

Der Humanistische Verband sowie die Humanistische Gemeinschaft Hessen stellen sich als Interessenvertretung nichtreligiöser Menschen gegen diese Ausgrenzung und Bevormundung. Auch in Hessen machen Atheisten und nichtreligiöse Menschen einen immer größeren Teil der Bevölkerung aus.

Wir fordern den Hessischen Landtag dazu auf keinen Gottesbezug in den Entwurf für die hessische Landesverfassung aufzunehmen!“

Hier geht’s zur Petition

Liebe Hessinnen und Hessen, jetzt ist es an der Zeit sich mit eindeutigen EMails an eure Landtagsabgeordneten zu wenden. Ein Verzeichnis der Abgeordneten inklusive EMail-Adressen findet sich hier. Zusätzlich gibt es noch eine Petition „Kein Gottesbezug in die hessische Landesverfassung“, die ihr hier unterschreiben könnt.

Hier die Mitglieder der Enquetekommission Verfassungskonvent im Hessischen Landtag:

Die Kirchen haben einen gewaltigen Apparat auf ihrer Seite, beste Kontakte und jahrzehntelange Erfahrung im Lobbyismus. Wenn wir uns jetzt nicht wehren, haben wir schon verloren.

MGEN-Podcast Folge 2017.01: 1,7 × 10^-984

Willkommen zu unserem Podcast über Religion und andere Esoterik, zu gesellschaftlichen und politischen Themen aus atheistischer und humanistischer Sicht. Die Tonqualität ist diesmal nicht so gut geworden, entschuldigt bitte. Unsere Themen im Januar 2017:

  • Gehackt von Putin: Heute kein Bodycount des Friedens
  • Was ist Gott? Die Süddeutsche Zeitung fragt, Horst Seehofer antwortet
  • Schwangerschaftsabbrüche und Krankenhäuser in kirchlicher Trägerschaft
  • Vornehmstes Ziel der Erziehung: Gottesfurcht in den deutschen Verfassungen
    (Ausführliche Liste siehe hier)
  • Das Atheistische Quartett: Angst vor der Wahrheit von Paul Boghossian – Sind Wahrheiten wirklich wahr oder kann sich jeder seine eigenen Fakten backen?
  • Spaß mit der Bibel: Oberkreationist Werner Gitt beweist die Korrektheit des Christentums mithilfe der „3268 erfüllten Prophezeiungen“ der Bibel

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Artikelreihe Staatsleistungen

Im Rahmen einer Artikelreihe dokumentieren wir Ursachen, Begründungen, aktuelle Entwicklungen und mögliche Auswege aus dem System Staatsleistungen.

Zur Erinnerung: Der deutsche Staat zahlt den beiden Großkirchen jährlich direkte Zuwendungen von etwa 480 Mio. Euro, die sogenannten Staatsleistungen. Die Staatsleistungen sind indirekte Folgen des Westfälischen Friedens von 1648 und des Reichsdeputationshauptschlusses von 1803 und werden von Kirchenlobbyisten immer wieder als zwingend gebotene „Entschädigungen“ für vermeintliche Verstaatlichungen von Kirchenbesitz verkauft. Dies stimmt jedoch nicht, die Staatsleistungen waren Ausgleichszahlungen auf Lebenszeit für diejenigen Fürstbischöfe, die bei der politischen Neugliederung des Deutschen Reiches leer ausgegangen waren. Mit dem Tod des letzten betroffenen Fürstbischofs hatten diese Staatsleistungen damit bereits im 19. Jahrhundert ihre Berechtigung verloren. Seit 1919 befiehlt die jeweils gültige deutsche Verfassung, die Staatsleistungen einzustellen. Seit 1919 wird dieser Verfassungsbefehl ignoriert.

In den folgenden Wochen werden u.a. Artikel zu folgenden Aspekten entstehen:

Je nach aktueller Entwicklung werden wir weitere Aspekte dokumentieren. Dieser Artikel wird dann entsprechend aktualisiert.

Landesverfassung: „Ehrfurcht vor Gott … ist vornehmstes Ziel der Erziehung“

Der Satz von der „Ehrfurcht vor Gott“ als ein „vornehmstes Ziel der Erziehung“ stammt aus der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen. Auch die Verfassung von Rheinland-Pfalz fordert „Schule hat die Jugend zur Gottesfurcht […] zu erziehen“ und beschwört die „Verantwortung vor Gott, dem Urgrund des Rechts und Schöpfer aller menschlichen Gemeinschaft“ und bestimmt Amtseide vor “Gott dem Allmächtigen und Allwissenden”. Das Saarland fordert zu diesem Thema „Auf der Grundlage des natürlichen und christlichen Sittengesetzes haben die Eltern das Recht, die Bildung und Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen.“ Außerdem müssen dort die Schüler „auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte unterrichtet und erzogen“ werden.

Dieser Post ist im Rahmen eines Google-Marathons als Gemeinschaftsproduktion von MGEN und des Blogs „Atheismus für Einsteiger“ entstanden.

„Schule hat die Jugend zur Gottesfurcht […] zu erziehen“

Eine Reihe von Landesverfassungen gibt den Kirchen „das Recht, in Erziehungs-, Kranken-, Straf- und ähnlichen öffentlichen Anstalten gottesdienstliche Handlungen vorzunehmen“ – Ob man will oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Einige Verfassungen verweisen hier auch auf die Weimarer Reichsverfassung (Art. 141), die in diesem Kontext schon eine Nummer liberaler ist: „Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.“

Fast überall ist der Kirche von der Verfassung erlaubt, ihre Priester auf Kosten der staatlichen Universitäten auszubilden. Auch zur Beibehaltung uralter Staatsleistungen wird festgeschrieben – Aktuell zahlen die Länder etwa 480 Mio. Euro im Jahr als „Entschädigungen“ für die Säkularisierungen im Rahmen des Westfälischen Friedens 1648 und des Reichsdeputationshauptschlusses von 1803. Wieso das so ist, weiß keiner so genau – schließlich waren es ja nicht die Bundesländer, die die Kirchenvermögen damals eingezogen haben.

Zusammengefasst: In den meisten Landesverfassungen finden sich mehr oder minder absurde Verstöße gegen das Trennungsgebot von Staat und Kirche, die meisten garantieren den christlichen Kirchen weitaus mehr Sonderrechte als das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland oder die liberalere Weimarer Reichsverfassung von 1919.

Hessen: Kirchen haben „sich jeder Einmischung […] zu enthalten“

Ein schöner Satz hingegen findet sich in der Hessischen Verfassung: „Die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften haben sich, wie der Staat, jeder Einmischung in die Angelegenheiten des anderen Teiles zu enthalten.“

Besonders absurde christliche Sonderrechte finden sich in den Verfassungen der folgenden Bundesländer:

  • Baden-Württemberg
  • Bayern
  • Brandenburg
  • Bremen
  • Nordrhein-Westfalen
  • Rheinland-Pfalz
  • Saarland

Wir haben die einschlägigen Vorschriften der einzelnen Landesverfassungen und des Grundgesetzes als Anhang zusammen gefasst:

Baden-Württemberg:

Präambel: Im Bewußtsein der Verantwortung vor Gott und den Menschen …

Artikel 1 (1): Der Mensch ist berufen, in der ihn umgebenden Gemeinschaft seine Gaben in Freiheit und in der Erfüllung des christlichen Sittengesetzes zu seinem und der anderen Wohl zu entfalten.

Artikel 3: Die staatlich anerkannten Feiertage werden durch Gesetz bestimmt. Hierbei ist die christliche Überlieferung zu wahren.

Artikel 7: (1) Die dauernden Verpflichtungen des Staates zu wiederkehrenden Leistungen an die Kirchen bleiben dem Grunde nach gewährleistet.

Artikel 8: Rechte und Pflichten, die sich aus Verträgen mit der evangelischen und katholischen Kirche ergeben, bleiben von dieser Verfassung unberührt.

Artikel 9: Die Kirchen sind berechtigt, für die Ausbildung der Geistlichen Konvikte und Seminare zu errichten und zu führen.

Artikel 12: „Die Jugend ist in Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe, zur Brüderlichkeit aller Menschen und zur Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen.“

Artikel 16: In christlichen Gemeinschaftsschulen werden die Kinder auf der Grundlage christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte erzogen. Der Unterricht wird mit Ausnahme des Religionsunterrichts gemeinsam erteilt.

Artikel 18: Der Religionsunterricht ist an den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Er wird nach den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften und unbeschadet des allgemeinen Aufsichtsrechts des Staates von deren Beauftragten erteilt und beaufsichtigt. Die Teilnahme am Religionsunterricht und an religiösen Schulfeiern bleibt der Willenserklärung der Erziehungsberechtigten, die Erteilung des Religionsunterrichts der des Lehrers überlassen.

Artikel 19: (2) Die Dozenten für Theologie und Religionspädagogik werden im Einvernehmen mit der zuständigen Kirchenleitung berufen.

Bayern:

Präambel: „Angesichts des Trümmerfeldes, zu dem eine Staats- und Gesellschaftsordnung ohne Gott, ohne Gewissen und ohne Achtung vor der Würde des Menschen die Überlebenden des zweiten Weltkrieges geführt hat, in dem festen Entschlusse, den kommenden deutschen Geschlechtern die Segnungen des Friedens, der Menschlichkeit und des Rechtes dauernd zu sichern, gibt sich das Bayerische Volk, eingedenk seiner mehr als tausendjährigen Geschichte, nachstehende demokratische Verfassung“

Artikel 131: Oberste Bildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung und vor der Würde des Menschen, …

Artikel 135: Die öffentlichen Volksschulen sind gemeinsame Schulen für alle volksschulpflichtigen Kinder. In ihnen werden die Schüler nach den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen. Das Nähere bestimmt das Volksschulgesetz.

Artikel 136: (2) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach aller Volksschulen, Berufsschulen, mittleren und höheren Lehranstalten. Er wird erteilt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Religionsgemeinschaft. (3) Kein Lehrer kann gezwungen oder gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen. (4) Die Lehrer bedürfen der Bevollmächtigung durch die Religionsgemeinschaften zur Erteilung des Religionsunterrichts.

Artikel 143 (3): Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie weltanschauliche Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, dürfen auf Grund der öffentlichen Steuerlisten Steuern erheben.

Artikel 150: (1) Die Kirchen haben das Recht, ihre Geistlichen auf eigenen kirchlichen Hochschulen auszubilden und fortzubilden. (2) Die theologischen Fakultäten an den Hochschulen bleiben erhalten.

Artikel 182: Die früher geschlossenen Staatsverträge, insbesondere die Verträge mit den christlichen Kirchen vom 24. Januar 1925, bleiben in Kraft.

Berlin:

Artikel 7: (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des
Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

Brandenburg:

Artikel 32: Zur Ausbildung ihrer Geistlichen haben die Kirchen das Recht, eigene Anstalten mit Hochschulcharakter zu errichten und zu unterhalten. Entsprechendes gilt für Religionsgemeinschaften. Die Besetzung der Lehrstühle an den staatlichen theologischen Fakultäten erfolgt im Benehmen mit den Kirchen.

Artikel 36 (4): Kirchen und Religionsgemeinschaften dürfen, soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, von ihren Mitgliedern Steuern aufgrund der staatlichen Steuerlisten erheben.

Artikel 37 (2): Die den Kirchen und Religionsgemeinschaften gemäß Gesetz, Vertrag oder sonstigen Rechtstiteln zustehenden Leistungen des Landes und der Träger der kommunalen Selbstverwaltung können nur durch Vereinbarung abgelöst werden. Soweit solche Vereinbarungen das Land betreffen, bedürfen sie der Bestätigung durch Landesgesetz.

Bremen:

Artikel 32: Die allgemeinbildenden öffentlichen Schulen sind Gemeinschaftsschulen mit bekenntnismäßig nicht gebundenem Unterricht in Biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage. Unterricht in Biblischer Geschichte wird nur von Lehrern erteilt, die sich dazu bereit erklärt haben. Über die Teilnahme der Kinder an diesem Unterricht entscheiden die Erziehungsberechtigten. Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften haben das Recht, außerhalb der Schulzeit in ihrem Bekenntnis oder in ihrer Weltanschauung diejenigen Kinder zu unterweisen, deren
Erziehungsberechtigte dies wünschen.
Artikel 33: In allen Schulen herrscht der Grundsatz der Duldsamkeit. Der Lehrer hat in jedem Fach auf die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen aller Schüler Rücksicht zu nehmen

Artikel 62: Die den Kirchen und Religionsgemeinschaften gemäß Gesetz, Vertrag oder sonstigen Rechtstiteln zustehenden Leistungen des Landes und der Träger der kommunalen Selbstverwaltung können nur durch Vereinbarung abgelöst werden. Soweit solche Vereinbarungen das Land betreffen, bedürfen sie der Bestätigung durch Landesgesetz.

Hamburg:

Keinerlei Erwähnung eines Gottes oder einer Religionsgemeinschaft.

Hessen:

Artikel 57: Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. Der Lehrer ist im Religionsunterricht unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts an die Lehren und die Ordnungen seiner Kirche oder Religionsgemeinschaft gebunden.

Artikel 50: Die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften haben sich, wie der Staat, jeder Einmischung in die Angelegenheiten des anderen Teiles zu enthalten.

Artikel 51: (3) Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können nach näherer gesetzlicher Regelung auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten Steuern erheben.

Artikel 54: Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge in Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu religiösen Handlungen zugelassen. Dabei hat jeder Zwang zu unterbleiben.

Artikel 60: (2) Die theologischen Fakultäten an den Universitäten bleiben bestehen. Vor der Berufung ihrer Dozenten sind die Kirchen zu hören. (3) Die kirchlichen theologischen Bildungsanstalten werden anerkannt.

Mecklenburg-Vorpommern:

Hier taucht das „Wort“ Gott nur einmal auf: Die Eidesformel „kann mit der religiösen Bekräftigung „So wahr mir Gott helfe“ oder ohne sie geleistet werden.“

Artikel 19: Die soziale Tätigkeit der Kirchen, der Träger der freien Wohlfahrtspflege und der freien Jugendhilfe wird geschützt und gefördert.

Artikel 9: (2) Das Land und die Kirchen sowie die ihnen gleichgestellten Religions- und Weltanschauungsgesellschaften können Fragen von gemeinsamen Belangen durch Vertrag regeln. (3) Die Einrichtung theologischer Fakultäten an den Landesuniversitäten wird den Kirchen nach Maßgabe eines Vertrages im Sinne des Absatz 2 gewährleistet. Artikel 7 Abs. 3 bleibt unberührt.

Niedersachsen:

Keinerlei Erwähnung eines Gottes oder einer Religionsgemeinschaft.

Nordrhein-Westfalen:

Präambel: In Verantwortung vor Gott und den Menschen …

Artikel 7 (1): Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung.

Artikel 12 (3): In Gemeinschaftsschulen werden Kinder auf der Grundlage christlicher  Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen  gemeinsam unterrichtet und erzogen. In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des  evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den  Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. In Weltanschauungsschulen, zu denen auch die bekenntnisfreien Schulen  gehören, werden die Kinder nach den Grundsätzen der betreffenden  Weltanschauung unterrichtet und erzogen.

Artikel 13: Wegen des religiösen Bekenntnisses darf im Einzelfalle keinem Kinde die Aufnahme in eine öffentliche Schule verweigert werden, falls keine  entsprechende Schule vorhanden ist.

Artikel 14: (1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen  Schulen, mit Ausnahme der Weltanschauungsschulen (bekenntnisfreien  Schulen). Für die religiöse Unterweisung bedarf der Lehrer der  Bevollmächtigung durch die Kirche oder durch die Religionsgemeinschaft.  Kein Lehrer darf gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen. (2) Lehrpläne und Lehrbücher für den Religionsunterricht sind im  Einvernehmen mit der Kirche oder Religionsgemeinschaft zu bestimmen. (3) Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes haben die Kirchen  oder die Religionsgemeinschaften das Recht, nach einem mit der  Unterrichtsverwaltung vereinbarten Verfahren sich durch Einsichtnahme zu  vergewissern, daß der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren  Lehren und Anforderungen erteilt wird.

Artikel 20: Die Kirchen und die Religionsgemeinschaften haben das Recht, in  Erziehungs-, Kranken-, Straf- und ähnlichen öffentlichen Anstalten  gottesdienstliche Handlungen vorzunehmen und eine geordnete Seelsorge auszuüben, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.

Artikel 25 (1): Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage werden als Tage der Gottesverehrung, der seelischen Erhebung, der körperlichen  Erholung und der Arbeitsruhe anerkannt und gesetzlich geschützt.

Rheinland-Pfalz:  

Präambel: Im Bewusstsein der Verantwortung vor Gott, dem Urgrund des Rechts und Schöpfer aller menschlichen Gemeinschaft, von dem Willen beseelt,…

Artikel 29: Die öffentlichen Grund-, Haupt- und Sonderschulen sind christliche Gemeinschaftsschulen.

Artikel 33: Die Schule hat die Jugend zur Gottesfurcht […] zu erziehen.

Artikel 41: Die Kirchen sind anerkannte Einrichtungen für die Wahrung und Festigung der religiösen und sittlichen Grundlagen des menschlichen Lebens.

Artikel 100: [amtseid] Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, dass ich mein Amt unparteiisch, getreu der Verfassung und den Gesetzen zum Wohl des Volkes führen werde, so wahr mir Gott helfe.

Saarland:

Artikel 26: Unterricht und Erziehung haben das Ziel, den jungen Menschen so heranzubilden, dass er seine Aufgabe in Familie und Gemeinschaft erfüllen kann. Auf der Grundlage des natürlichen und christlichen Sittengesetzes haben die Eltern das Recht, die Bildung und Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen.

Artikel 27: Die öffentlichen Schulen sind Gemeinsame Schulen. In ihnen werden Schüler unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit bei gebührender Rücksichtnahme auf die Empfindungen andersdenkender Schüler auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte unterrichtet und erzogen.

Artikel 29: Der Religionsunterricht ist an allen öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Er wird erteilt im Auftrag und im Einvernehmen mit den  Lehren und Satzungen der betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das Recht, im Benehmen mit der staatlichen Aufsichtsbehörde die Erteilung des Religionsunterrichts zu beaufsichtigen. Lehrplan und Lehrbücher für den Religionsunterricht bedürfen der Zustimmung der staatlichen Aufsichtsbehörde.

Artikel 30: Die Jugend ist in der Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe und der Völkerversöhnung, in der Liebe zu Heimat, Volk und Vaterland, zu sorgsamem Umgang mit den natürlichen Lebensgrundlagen, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer  Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen.

Artikel 36: Die Kirche kann im Einvernehmen mit dem Staat theologische Fakultäten einrichten.

Artikel 42: In Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen öffentlichen  Anstalten und Einrichtungen ist den Kirchen und Religionsgemeinschaften Gelegenheit zu geben, Gottesdienste zu halten und eine geordnete Seelsorge zu  üben.

Sachsen:

Artikel 105 (2): Der Religionsunterricht wird unbeschadet des allgemeinen Aufsichtsrechtes des Freistaates nach den Grundsätzen der Kirchen und  Religionsgemeinschaften erteilt. Die Lehrer bedürfen zur Erteilung des  Religionsunterrichtes der Bevollmächtigung durch die Kirchen und  Religionsgemeinschaften. Diese haben das Recht, im Benehmen mit der  staatlichen Aufsichtsbehörde die Erteilung des Religionsunterrichtes zu  beaufsichtigen.

Sachsen-Anhalt:

Präambel: In freier Selbstbestimmung gibt sich das Volk von Sachsen-Anhalt diese Verfassung. Dies geschieht in Achtung der Verantwortung vor Gott …

Artikel 32 (1): Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sind vom Staat getrennt. Das Recht, zu öffentlichen Angelegenheiten Stellung zu nehmen, wird gewährleistet.

Schleswig-Holstein:

Keinerlei Erwähnung eines Gottes oder einer Religionsgemeinschaft.

Thüringen:

Präambel: … gibt sich das Volk des Freistaats Thüringen in freier Selbstbestimmung und auch in Verantwortung vor Gott diese Verfassung.

Artikel 28 (3): Die Kirchen und andere Religionsgesellschaften haben das Recht, eigene Hochschulen und andere theologische Bildungsanstalten zu unterhalten.  Das Mitspracherecht der Kirchen bei der Besetzung der Lehrstühle theologischer Fakultäten wird durch Vereinbarung geregelt.

Artikel 41: Die von den Kirchen, anderen Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften unterhaltenen sozialen und karitativen Einrichtungen werden als gemeinnützig anerkannt und gefördert.

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland:

Präambel: Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, …

Artikel 3 (3): Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Artikel 4: (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

Artikel 7: (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

Artikel 33: (3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.